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Beratung richtet sich immer nach dem Rechtsberatungsgesetz § 1 RBerG grundsätlich!!

Matthias Engel NRW Elektro un Rechtler...
29.10.2019
Hallo Leute, Herr Rechtsanwalt Ruff und Angestellte, versuchen nur Ihr bestes zugeben, dafür sollte man ja auch Verständnis haben, die habe ich auch in allen Fällen, die ich meist selbst und nach der Willenserklärung regeln tue.

Es sei also gesagt, das wer einen Insolvenzantrag Privat stellten möge, möge bitte weder zu Caritas noch Diakonie gehen, sei gesagt egal wie viel schulden da sind, jeder Gläubiger muss sich Hinten anstellen, wenn er Geld bekommen will, klar ist auch das jeder Schuldnertitel § 704 ZPO überprüfbar ist, denn wenn das Urteil vom Richter nicht unterschrieben ist, ist es wirkungslos, hat keine Rechtsgültigkeit ist unzulässig § 138 BGB, da Angestellte nicht Urteile Unterschreiben können und zum Schuldner sie versenden diese dürfen, also nur in Abschrift mit Siegel und Unterschrift, zu der weiteren Ausfertigung!

Viele solcher Urteile sind als Schleifurteile zu revidieren möglich, da die Geschäftsordnung, § 315-317 ZPO gar nicht eingehalten wurden zu bemängeln, ist solch ein Titel dann auch in seiner Wirkung als Unbrauchbar zu Urteilen. Im Nachhinein, meiner Meinung.

Denn was sich Justizhauptsekretärinnen betrügerisches Einbilden ist nicht nur als Nötigung zu verfahren sondern, schon mehr § 332 StGB- Rechtsbeugung. Doch schwierig wird es, wenn Richter gegen Richter darin Klage darin erheben müssen, als Amtskohlegen.

Das hieße wir leben also nicht mehr auch in einem Rechtsstaat. Und das nutzen viele Gläubiger aus.

Deshalb Schulden alle zusammen legen und ab zum Amtsgericht in die Rechtsberatungsstelle gehen Persi mit nehmen und ein privates Insolvenzverfahren Beantragen, Herr Rechtsanwalt Ruff, dass sollten Sie hier eigentlich bestimmt wissentlich sein müssen § 3 Insolvenzordnung (InsO)!

Und wer sagt oder schreibt Voraussetzungen, dass sollte man Ignorieren, wie ber der Caritas und sonstigen Hoch-naseweis, die von gesetzlicher- Regelungen Null Ahnung haben, direkt die Finger weg lassen. Zitat:

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

So nun weiß jeder, in der Hoffnung wie er sich richtig Verhalten kann und will.

Wer meine Meinung hören hier rüber will, kann ich nur jeden Raten der InsO betreiben will, das Internet zu meiden und direkt mit seinen Problemen in die Rechtsberatungsstellen gehen, dafür sind die Justizangestellten freundlich und auch hilfsbereit geeignet. MAD NRW
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