Gastbeitrag – Bei gekauften Bewertungen drohen Abmahnungen

Zur Zulässigkeit von Selbstbewertungen, Bewertungen gegen Geld und gekauften Bewertungen.

Nahezu jedes Unternehmen bewirbt seine Leistungen im Internet. Für den Erfolg sind entsprechend gute Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Solche sind mittlerweile für ein Großteil der Kunden das entscheidende Kriterium, für welches Produkt oder welchen Dienstleister sie sich entscheiden. Entsprechend groß ist das Interesse von Firmen an positiven Kundenbewertungen. Das Sammeln von guten Bewertungen ist Fleißarbeit und mit viel Aufwand verbunden. Daher gerät manches Unternehmen in Versuchung, sich positive Bewertungen auf möglichst einfachem Weg zu besorgen.

Neben dem zulässigen Weg der Bewertung durch echte und unbeeinflusste Kunden gibt es weitere Möglichkeiten der Bewertungsbeschaffung. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Bewertungen, die nicht von Kunden aus freien Stücken abgegeben werden. Das Augenmerkt liegt hierbei auf:

  • Bewertungen des eigenen Unternehmens (Selbstbewertung)
  • Bewertungen durch echte Kunden gegen finanzielle Anreize
  • Bewertungen durch fiktive Kunden (gekaufte Bewertungen)

Sofern Wettbewerbsverstöße vorliegen, sind aufgrund dieser unlauteren Handlungen kostenpflichtige Abmahnungen zu erwarten.

  1. Selbstbewertungen

Bewertet sich der Unternehmer selbst und verschleiert dies durch einen falschen Namen, so ist dies gem. § 5 Abs. 6 UWG wettbewerbswidrig und kann zu einer Abmahnung durch einen Konkurrenten führen. Denn Eigenbewertungen stellen Werbehandlungen dar, die entsprechend deutlich als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Zudem stellen Selbstbewertungen eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es werden unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben bezüglich der Leistungen des Unternehmens gemacht.

Des Weiteren sehen die meisten Bewertungsportale vor (so z. B. Google Maps oder Jameda), dass Selbstbewertungen eine unzulässige Manipulation der Bewertungen darstellen und deshalb unzulässig sind. Selbstbewertungen können daher direkt vom Portalbetreiber gelöscht werden.

  1. Kundenbewertung gegen finanzielle Anreize

Ein wettbewerbswidriges Handeln stellt auch die Verknüpfung von Kundenbewertungen mit Gegenleistungen für den Kunden dar wie etwa das Versprechen eines finanziellen Vorteils gegen eine gute Bewertung. Zwar ist eine bloße Aufforderung an den Kunden, das Unternehmen zu bewerten, noch nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Problematisch wird eine solche Aufforderung, wenn die positive Bewertung mit einer Gegenleistung verknüpft wird, wie z. B. durch einen Preisnachlass oder einen Gutschein für einen zukünftigen Kauf. So war es im Fall, den das OLG Hamm (Urteil vom 10. September 2013 – 4  U 84/13) zu entscheiden hatte. Dort hatte ein Händler seinen Kunden in mehreren Newslettern nachträgliche Rabatte von 10 bis 25% angeboten, wenn diese in einem Kundenportal positive Bewertungen für den Händler abgaben. Dies stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar, da potentielle Kunden in die Irre geführt werden. Unabhängige, auf freiwilliger Basis aufgrund einer besonderen Zufriedenheit verfasste Rezensionen sind unzulässig. Zulässig ist dies nur dann, wenn die entsprechend gekauften Bewertungen als solche (also bezahlte) gekennzeichnet werden.

Hinweis: Bereits die Aufforderung an den Kunden, eine bezahlte Bewertung abzugeben, ist unzulässig. Erlangt ein Mitbewerber oder die Wettbewerbszentrale hiervon Kenntnis, kann es zu einer teuren Abmahnung kommen.

  1. Bewertungen durch fiktive Kunden (gekaufte Bewertungen)

Ob für Google Maps oder für Jameda: Die Anbieter von Fakebewertungen sprießen aus dem Boden wie Unkraut. Gemeint sind Agenturen mit angeblichem Sitz im Ausland, die gegen Bezahlung die Erstellung von positiven Bewertungen anbieten, ohne dass es zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem bewerteten Unternehmen überhaupt jemals einen Kontakt oder eine Erfahrung gegeben hat. Die Veröffentlichung von gekauften Fakebewertungen ist meist wettbewerbswidrig und damit kostenpflichtig abmahnbar.

Da Bewertungen nur dann zulässig sind, wenn sie tatsächliche Erfahrungen von Kunden des Unternehmens widerspiegeln. Dies trifft auf gekaufte Bewertungen nie zu. Denn schreibt jemand eine Bewertung über ein Unternehmen, mit dem er nie Kontakt hatte, ist dies keine eigene Erfahrung. Auch ein Testanruf zum Zwecke der künstlichen Herstellung einer Bewertungsgrundlage ändert hieran nichts.

Selbstverständlich bezeichnen die Verkäufer der Bewertungen, die z. B. in Zypern oder in Spanien sitzen, ihre Umtriebe nicht als illegal, sondern explizit als legal. Dabei wird oft als Argument angeführt, man „vermittle“ diese gekauften Bewertungen lediglich. Das ist rechtlich kompletter Unfug und macht diese Fake-Bewertungen ebenso wettbewerbswidrig wie das künstliche Beschaffen eines Eindrucks vom jeweiligen Unternehmen.

Konkurrenten, die von einem Bewertungskauf beweisbar Kenntnis erlangen, können ihren Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen lassen, wenn eine Irreführung der Verbraucher vorliegt. Aber nicht nur durch Konkurrenten drohen Abmahnungen. Beispielsweise hat im Jahre 2018 der Arztbewertungsportalbetreiber Jameda GmbH einen Arzt wegen gekaufter Bewertungen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.

Fazit:

Allen Unternehmen und Dienstleistern ist daher dringend davon abzuraten, Bewertungen zu kaufen, zu faken oder sonst wie zu manipulieren. Folge einer solchen Vorgehensweise kann eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers sein.

Zum Gastautor:

Profilbild des Autors zum gastbeitrag AUSGEZEICHNET.ORG

Rechtanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Anwaltskanzlei Hechler

www.abmahnungs-abwehr.de

Rechtsanwalt Matthias Hechler hat sich mit seiner Anwaltskanzlei auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen und Löschungen von negativen Bewertungen im Internet spezialisiert.

Er studierte Jura und Betriebswirtschaftslehre.

Rechtsanwalt Matthias Hechler verfügt über eine Erfahrung mit mehr als 17.000 Filesharing-Abmahnungen und über 1.000 gelöschten Bewertungen auf Verteidigerseite seit 2008.