Klarstellung zur Transparenz der All-in-One-Funktion und zum LG-Köln-Fall (33 O 159/16)

Auf einen Blick (TL;DR):

  • Frühere rechtliche Beanstandungen betrafen einen älteren Darstellungsstand der All-in-One-Funktion.
  • Die heutige Darstellung legt Herkunft, Quellen und Zusammensetzung aggregierter Bewertungen transparent offen.
  • Das Kundenbewertungsportal AUSGEZEICHNET.org orientiert sich bei der Weiterentwicklung an den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Klarstellung zur Transparenz der All-in-One-Darstellung

Einordnung früherer rechtlicher Beanstandungen

In der Vergangenheit wurde die Darstellung aggregierter Bewertungen im Zusammenhang mit einem älteren Stand der All-in-One-Funktion rechtlich beanstandet. Hintergrund war die Frage, ob für Nutzerinnen und Nutzer ausreichend klar erkennbar war, aus welchen Quellen sich die angezeigte Gesamtnote zusammensetzt.

Diese Beanstandung bezog sich auf einen früheren Darstellungsstand.

Was sich seitdem geändert hat

Die Darstellung der All-in-One-Funktion wurde bereits vor längerer Zeit überarbeitet und an die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit angepasst.

Heute wird bei der Darstellung aggregierter Bewertungen deutlich gemacht,

  • dass Bewertungen aus mehreren Quellen einbezogen werden können,
  • aus welchen Quellen sich die Gesamtbewertung zusammensetzt,
  • wie die einzelnen Quellen in die Gesamtansicht einfließen,
  • und dass die Gesamtbewertung nicht ausschließlich auf Bewertungen auf AUSGEZEICHNET.org beruht, sofern weitere Quellen eingebunden sind.

Ziel dieser Anpassungen ist es, die Herkunft und Zusammensetzung der angezeigten Bewertungen für Nutzerinnen und Nutzer klar und nachvollziehbar offenzulegen.

Transparenz bei aggregierten Bewertungen

Wenn im Rahmen der All-in-One-Funktion externe Bewertungsquellen berücksichtigt werden, erfolgt dies nicht verdeckt, sondern in transparenter Form.

Die heutige Darstellung sieht insbesondere vor, dass

  • die einbezogenen externen Bewertungsquellen kenntlich gemacht werden,
  • eine Aufschlüsselung nach Quellen möglich ist,
  • und Nutzerinnen und Nutzer erkennen können, dass es sich um eine aggregierte Gesamtdarstellung handelt.

Damit wird gerade der Punkt adressiert, der in der Vergangenheit Gegenstand rechtlicher Diskussionen war: die klare Offenlegung der Herkunft und Zusammensetzung der angezeigten Bewertungen.

Keine Übertragbarkeit früherer Aussagen auf die heutige Darstellung

Historische Berichte oder rechtliche Einordnungen, die sich auf frühere Versionen der Darstellung beziehen, lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf die heutige technische und visuelle Ausgestaltung übertragen.

Wer die aktuelle All-in-One-Darstellung bewertet, muss die heute vorhandenen Transparenzhinweise, Quellenausweisungen und Erläuterungen berücksichtigen.

Unser Anspruch

Transparenz, Fairness und Vertrauen.

AUSGEZEICHNET.org verfolgt das Ziel, Bewertungen nachvollziehbar, transparent und verbraucherfreundlich darzustellen. Dazu gehört auch, Produktfunktionen und Darstellungsweisen fortlaufend weiterzuentwickeln und an rechtliche sowie praktische Anforderungen anzupassen.

Die heutige Ausgestaltung der All-in-One-Funktion trägt diesem Anspruch Rechnung, indem die Einbeziehung externer Quellen offengelegt und für Nutzerinnen und Nutzer verständlich gemacht wird.

Gegenstand des Urteils von 2017, bei dem AUSGEZEICHNET.org nicht unmittelbar betroffen war, war ein früherer Darstellungsstand, bei dem die Transparenz hinsichtlich der Einbeziehung externer Bewertungsquellen als nicht ausreichend angesehen wurde.

Nein, die Funktion wurde selbstverständlich weiterentwickelt und die Darstellung auf Transparenz optimiert. Die heutige Darstellung wurde bereits vor längerer Zeit überarbeitet und enthält Transparenzhinweise sowie Quellenausweisungen, die den früher beanstandeten Punkt gerade adressieren.

Die aktuelle Darstellung weist darauf hin, dass Bewertungen aus mehreren Quellen stammen können, und macht die einbezogenen Quellen transparent nachvollziehbar.

Direkt unter den Bewertungssternen findet sich die Formulierung “… Bewertungen von hier, …” mit der Quellenangabe.

Die Verteilung wird dann folgend weiter aufgeschlüsselt

Die Gesamtbewertung: … (.,.. / 5,00) setzt sich zusammen aus …”

Nein, nicht zwingend. Kunden haben die Möglichkeit auch die Bewertungen externer Quellen anzuzeigen. Wenn externe Quellen eingebunden sind, handelt es sich um eine aggregierte Darstellung. Genau dies wird in der heutigen Darstellung transparent offengelegt.

Weil ältere Berichte und Einordnungen teilweise weiterhin ohne zeitlichen Kontext zitiert werden, obwohl sich die Darstellung seitdem geändert hat. Da die Urteile sich auf die Vergangenheit beziehen, sind diese nicht zu beanstanden. Wichtig ist uns in diesem Zusammenhang der Klarstellung dieses zeitlichen Zusammenhangs und der in dieser Zeit erfolgten Änderungen.

Nein, aus unserer Sicht nicht. Es hat seit dem Urteil des LG Köln im Jahre 2017 (!) keine Abmahnungen oder entsprechenden Urteile gegeben.