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Mündigkeit der Versicherten bei der DAK

Verstoß gegen die Mündigkeit des Versicherten
17.11.2015
Ich hatte die Idee, ein Heilverfahren zu beantragen. Gesundheitliche Gründe gab es und ich wollte einen Antragsvordruck haben. In der Zweigstelle der DAK in Saarbrücken wurde mir mitgeteilt, dass ich zum behandelnden Arzt gehen müsse und dass man dem Arzt die Antragsformulare schicken würde. Mir wollte man die Vordrucke nicht geben. Als ehemaliger Mitarbeiter der BfA habe ich mich gelinde gesagt sehr gewundert. Der Grundsatz: "Der Versicherte ist Herr des Verfahrens und er bestimmt, was er beantragt und welchen Bescheid er akzeptiert; der Sozialversicherungsträger ist Herr der Leistungsgewährung, dass heißt, er bestimmt, was der Versicherte kriegt." gilt offensichtlich nicht bei der DAK. Ich habe mir dann überlegt, einen Antrag formlos zu stellen. Es war mir aber zu blöd, mich mit einer Sozialversicherung zu streiten, die den Versicherten nicht als Herr des Verfahrens anerkennt und die das umfassende Recht auf Akteneinsicht auch Ärzten gegenüber nicht praktiziert. Es muss so sein, dass HV-Anträge Vordrucke für Ärzte enthalten, die diese ausfüllen und dem Versicherten zum Weiterleiten mitgeben. Die Vordrucke müssen aber dem Versicherten gegeben werden. Und der kann sich dann entscheiden, ob er einen Antrag stellt oder nicht.
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