LichtBlick SE

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Basierend auf 4.622 Bewertungen

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Verbraucherbeschwerde (nach § 111a EnWG) - anders geht's wohl nicht

Ich warte seit Monaten auf eine Turnusabrechnung 07/2022 bis 07/2023 und die Endabrechnung zum 31.12.2023, da ich aufgrund der unverschämten Preispolitik von Lichtblick bei den Bestandskunden zum 31.12.2023 gekündigt habe.

Emails, Anrufe, Einschreiben in diesem Zusammenhang bleiben alle unbeantwortet.

Lichtblick schreibt auf der eigenen Webseite, dass Abrechnungen zum 31.12.2023 aufgrund des Auslaufs der Energiepreisbremse bis Ende März 2024 erstellt werden. Selbst diese Zusage wurde von Lichtblick nicht eingehalten.

Zwischenzeitlich antwortet Lichtblick auch bei Beschwerden bzw. 1 Sterne Bewertungen hier im Portal seit Ende Dezember nicht mehr.

Sollte ich innerhalb einer Woche keine Abrechnung erhalten, werde ich von meinem Recht auf Verbraucherbeschwerde (nach § 111a EnWG) Gebrauch machen und die Schlichtungsstelle einschalten
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Basierend auf 4.622 Bewertungen

Diese 1-Sterne-Bewertung für LichtBlick SE wurde am 08.04.2024 auf AUSGEZEICHNET.org verifiziert. Das Unternehmen hat eine Gesamtbewertung von 3,53 von 5 Sternen, basierend auf 4.622 Bewertungen.

Kerstin
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Verbraucherbeschwerde (nach § 111a EnWG) - anders geht's wohl nicht

Ich warte seit Monaten auf eine Turnusabrechnung 07/2022 bis 07/2023 und die Endabrechnung zum 31.12.2023, da ich aufgrund der unverschämten Preispolitik von Lichtblick bei den Bestandskunden zum 31.12.2023 gekündigt habe.

Emails, Anrufe, Einschreiben in diesem Zusammenhang bleiben alle unbeantwortet.

Lichtblick schreibt auf der eigenen Webseite, dass Abrechnungen zum 31.12.2023 aufgrund des Auslaufs der Energiepreisbremse bis Ende März 2024 erstellt werden. Selbst diese Zusage wurde von Lichtblick nicht eingehalten.

Zwischenzeitlich antwortet Lichtblick auch bei Beschwerden bzw. 1 Sterne Bewertungen hier im Portal seit Ende Dezember nicht mehr.

Sollte ich innerhalb einer Woche keine Abrechnung erhalten, werde ich von meinem Recht auf Verbraucherbeschwerde (nach § 111a EnWG) Gebrauch machen und die Schlichtungsstelle einschalten

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