Autohaus Siebelhoff GmbH & Co KG
Basierend auf 461 Bewertungen
Gewerbsmässiger Betrug
Wir haben zwei Peugeot Partner bestellt. Auf einmal wurde klangheimlich eine Überführungspauschale von EUR 1'340.00 pro Fahrzeug fällig. Gemäss Inserat wurde dies nie mitgeteilt. Gewerbsmässiger Betrug nennt man dies. Die Firma war nicht fähig die beiden Fahrzeuge zu waschen geschweige dann die Rückrufaktionen zu erledigen. Unglaublich was in Deutschland alles erlaubt ist!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir widersprechen der Veröffentlichung der Bewertung ausdrücklich und bitten um Prüfung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens.
Die Bewertung enthält mit der Überschrift bzw. Aussage „Gewerbsmässiger Betrug“ einen schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwurf gegen unser Unternehmen. Dieser Vorwurf ist unwahr, nicht belegt und aus unserer Sicht geschäftsschädigend. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine subjektive Unzufriedenheit mit der Kaufabwicklung, sondern um die Behauptung eines strafbaren Verhaltens.
Zum Sachverhalt:
Die Kundin hat bei uns zwei Peugeot Partner erworben. Die Kaufverträge wurden von der Kundin unterzeichnet. Die zusätzlich berechneten Fracht-/Bereitstellungskosten waren in den Vertragsunterlagen ausdrücklich aufgeführt. Eine „klangheimliche“ oder nachträgliche Einführung dieser Kosten weisen wir daher zurück.
Die Kundin hatte die Fahrzeuge nicht wie eine gewöhnliche Privatkundin vor Ort übernommen. Die Abholung der beiden Fahrzeuge wurde über eine Spedition organisiert. Der uns vorliegende internationale Frachtbrief/CMR dokumentiert die Übernahme der beiden Fahrzeuge in Augsburg und die Abwicklung über eine Transportgesellschaft. Dies bestätigt, dass die Abholung und weitere Organisation durch die Kundin veranlasst bzw. koordiniert wurde.
Richtig ist, dass es zwischen der Kundin und uns eine Meinungsverschiedenheit darüber gibt, ob die Fracht-/Bereitstellungskosten zusätzlich zu zahlen waren. Diese Meinungsverschiedenheit berechtigt die Kundin jedoch nicht dazu, unser Unternehmen öffentlich als „gewerbsmäßigen Betrüger“ darzustellen oder uns strafbares Verhalten zu unterstellen.
Auch die weitere Aussage, die Überführungspauschale sei „klangheimlich“ fällig geworden, ist aus unserer Sicht unzutreffend, da die Kosten vertraglich ausgewiesen waren. Soweit die Kundin mit der Vertragsgestaltung oder der späteren Abwicklung nicht einverstanden ist, handelt es sich allenfalls um eine zivilrechtliche Auseinanders