Gastbeitrag – Bei gekauften Bewertungen drohen Abmahnungen
Zur ZulÀssigkeit von Selbstbewertungen, Bewertungen gegen Geld und gekauften Bewertungen.
Nahezu jedes Unternehmen bewirbt seine Leistungen im Internet. FĂŒr den Erfolg sind entsprechend gute Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Solche sind mittlerweile fĂŒr ein GroĂteil der Kunden das entscheidende Kriterium, fĂŒr welches Produkt oder welchen Dienstleister sie sich entscheiden. Entsprechend groĂ ist das Interesse von Firmen an positiven Bewertungen. Das Sammeln von guten Bewertungen ist FleiĂarbeit und mit viel Aufwand verbunden. Daher gerĂ€t manches Unternehmen in Versuchung, sich positive Bewertungen auf möglichst einfachem Weg zu besorgen.
Neben dem zulĂ€ssigen Weg der Bewertung durch echte und unbeeinflusste Kunden gibt es weitere Möglichkeiten der Bewertungsbeschaffung. Die folgenden AusfĂŒhrungen beschĂ€ftigen sich mit der wettbewerbsrechtlichen ZulĂ€ssigkeit von Bewertungen, die nicht von Kunden aus freien StĂŒcken abgegeben werden. Das Augenmerkt liegt hierbei auf:
- Bewertungen des eigenen Unternehmens (Selbstbewertung)
- Bewertungen durch echte Kunden gegen finanzielle Anreize
- Bewertungen durch fiktive Kunden (gekaufte Bewertungen)
Sofern WettbewerbsverstöĂe vorliegen, sind aufgrund dieser unlauteren Handlungen kostenpflichtige Abmahnungen zu erwarten.
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Selbstbewertungen
Bewertet sich der Unternehmer selbst und verschleiert dies durch einen falschen Namen, so ist dies gem. § 5 Abs. 6 UWG wettbewerbswidrig und kann zu einer Abmahnung durch einen Konkurrenten fĂŒhren. Denn Eigenbewertungen stellen Werbehandlungen dar, die entsprechend deutlich als Werbung gekennzeichnet werden mĂŒssen. Zudem stellen Selbstbewertungen eine irrefĂŒhrende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es werden unwahre und zur TĂ€uschung geeignete Angaben bezĂŒglich der Leistungen des Unternehmens gemacht.
Des Weiteren sehen die meisten Bewertungsportale vor (so z. B. Google Maps oder Jameda), dass Selbstbewertungen eine unzulÀssige Manipulation der Bewertungen darstellen und deshalb unzulÀssig sind. Selbstbewertungen können daher direkt vom Portalbetreiber gelöscht werden.
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Kundenbewertung gegen finanzielle Anreize
Ein wettbewerbswidriges Handeln stellt auch die VerknĂŒpfung von Kundenbewertungen mit Gegenleistungen fĂŒr den Kunden dar wie etwa das Versprechen eines finanziellen Vorteils gegen eine gute Bewertung. Zwar ist eine bloĂe Aufforderung an den Kunden, das Unternehmen zu bewerten, noch nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Problematisch wird eine solche Aufforderung, wenn die positive Bewertung mit einer Gegenleistung verknĂŒpft wird, wie z. B. durch einen Preisnachlass oder einen Gutschein fĂŒr einen zukĂŒnftigen Kauf. So war es im Fall, den das OLG Hamm (Urteil vom 10. September 2013 – 4 U 84/13) zu entscheiden hatte. Dort hatte ein HĂ€ndler seinen Kunden in mehreren Newslettern nachtrĂ€gliche Rabatte von 10 bis 25% angeboten, wenn diese in einem Kundenportal positive Bewertungen fĂŒr den HĂ€ndler abgaben. Dies stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar, da potentielle Kunden in die Irre gefĂŒhrt werden. UnabhĂ€ngige, auf freiwilliger Basis aufgrund einer besonderen Zufriedenheit verfasste Rezensionen sind unzulĂ€ssig. ZulĂ€ssig ist dies nur dann, wenn die entsprechend gekauften Bewertungen als solche (also bezahlte) gekennzeichnet werden.
Hinweis: Bereits die Aufforderung an den Kunden, eine bezahlte Bewertung abzugeben, ist unzulÀssig. Erlangt ein Mitbewerber oder die Wettbewerbszentrale hiervon Kenntnis, kann es zu einer teuren Abmahnung kommen.
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Bewertungen durch fiktive Kunden (gekaufte Bewertungen)
Ob fĂŒr Google Maps oder fĂŒr Jameda: Die Anbieter von Fakebewertungen sprieĂen aus dem Boden wie Unkraut. Gemeint sind Agenturen mit angeblichem Sitz im Ausland, die gegen Bezahlung die Erstellung von positiven Bewertungen anbieten, ohne dass es zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem bewerteten Unternehmen ĂŒberhaupt jemals einen Kontakt oder eine Erfahrung gegeben hat. Die Veröffentlichung von gekauften Fakebewertungen ist meist wettbewerbswidrig und damit kostenpflichtig abmahnbar.
Da Bewertungen nur dann zulĂ€ssig sind, wenn sie tatsĂ€chliche Erfahrungen von Kunden des Unternehmens widerspiegeln. Dies trifft auf gekaufte Bewertungen nie zu. Denn schreibt jemand eine Bewertung ĂŒber ein Unternehmen, mit dem er nie Kontakt hatte, ist dies keine eigene Erfahrung. Auch ein Testanruf zum Zwecke der kĂŒnstlichen Herstellung einer Bewertungsgrundlage Ă€ndert hieran nichts.
SelbstverstĂ€ndlich bezeichnen die VerkĂ€ufer der Bewertungen, die z. B. in Zypern oder in Spanien sitzen, ihre Umtriebe nicht als illegal, sondern explizit als legal. Dabei wird oft als Argument angefĂŒhrt, man âvermittleâ diese gekauften Bewertungen lediglich. Das ist rechtlich kompletter Unfug und macht diese Fake-Bewertungen ebenso wettbewerbswidrig wie das kĂŒnstliche Beschaffen eines Eindrucks vom jeweiligen Unternehmen.
Konkurrenten, die von einem Bewertungskauf beweisbar Kenntnis erlangen, können ihren Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen lassen, wenn eine IrrefĂŒhrung der Verbraucher vorliegt. Aber nicht nur durch Konkurrenten drohen Abmahnungen. Beispielsweise hat im Jahre 2018 der Arztbewertungsportalbetreiber Jameda GmbH einen Arzt wegen gekaufter Bewertungen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.
Fazit:
Allen Unternehmen und Dienstleistern ist daher dringend davon abzuraten, Bewertungen zu kaufen, zu faken oder sonst wie zu manipulieren. Folge einer solchen Vorgehensweise kann eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers sein.
Zum Gastautor:
Rechtanwalt Matthias Hechler, M.B.A.
Anwaltskanzlei Hechler
Rechtsanwalt Matthias Hechler hat sich mit seiner Anwaltskanzlei auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen und Löschungen von negativen Bewertungen im Internet spezialisiert.
Er studierte Jura und Betriebswirtschaftslehre.
Rechtsanwalt Matthias Hechler verfĂŒgt ĂŒber eine Erfahrung mit mehr als 17.000 Filesharing-Abmahnungen und ĂŒber 1.000 gelöschten Bewertungen auf Verteidigerseite seit 2008.